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Heimbeirat / Heimfürsprecher

Durch das Heimgesetz wird älteren Menschen, die in einer Einrichtung leben, ein Mitwirkungsrecht in Angelegenheiten des Heimes garantiert.
Der Heimbeirat ist das zentrale Mitwirkungsgremium und Interessenvertretung für die BewohnerInnen im Heim.

Heimbeiräte können nicht nur BewohnerInnen der Einrichtung sein, sondern auch externe Personen aus dem Kreis der Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen, sowie von der Heimaufsicht vorgeschlagene Personen.

Der Heimbeirat wird von den BewohnerInnen des Heimes in regelmäßigen Abständen gewählt. Die Amtszeit des Heimbeirats beträgt zwei Jahre. Die Gesamtzahl der Heimbeiratsmitglieder, die zu wählen sind, richtet sich nach der Größe der Einrichtung, d.h. nach der Anzahl der BewohnerInnen. Die genaue Staffelung der Anzahl der Heimbeiratsmitglieder ist in der Heimmitwirkungsverordnung geregelt.

In Ausnahmefällen, in denen kein Heimbeirat gewählt werden kann, kann ein Ersatzgremium oder eine HeimfürsprecherIn die Arbeit des Heimbeirats übernehmen.

 

 

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Der Heimbeirat stellt sich vor
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